Die Vollinvalidenrente beträgt 35 % des versicherten Lohnes. Während der Dauer der Invalidität wird das Altersguthaben mit Zins aufgrund des letzten versicherten Lohnes bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weitergeäufnet (Abs. 4). 2.2 In Bezug auf die Altersrente statuiert Art. 7 des Reglementes, dass das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des AHV-Alters beginnt und eine vorzeitige Pensionierung zwischen dem Alter 60 und dem Rücktrittsalter möglich ist (Abs. 1).