2. 2.1 Nach Art. 9 des Reglementes der Vorsorgestiftung (in der Fassung vom 1. Januar 1998) haben Anspruch auf eine Invalidenrente Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Abs. 1). Die Rente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, frühestens jedoch nach Ablauf der Taggeldversicherung, d.h. nach 24 Monaten. Sie erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn der Versicherte stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht (Abs. 2). Die Vollinvalidenrente beträgt 35 % des versicherten Lohnes.