C. W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm über den 31. März 2003 hinaus eine jährliche Rente von Fr. 30'258.- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und Zins zu 5 % seit 1. April 2003. Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: