{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-03_2004-09-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=17.09.2004&to_date=06.10.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=239&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2004-B_111-2003&number_of_ranks=308", "Checksum": "93b9c7cafe3908ad6fe897de6d756232"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 111/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2004 B 111/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.09.2004 B 111/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.09.2004 B 111/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:37:46", "Checksum": "2c65770c2515c8f09e129bcbba1c091e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2004 B 111/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil K. vom 24. Juni 2004 (B 106/02) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der Rechtsprechung gemäss\nBGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in\nBGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des\nArt. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in\nArt. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in\nBGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch\nArt. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss\nBGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von\nArt. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.\n3.2 Im Lichte dieser mit Urteil K. vom 24. Juni 2004 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung erweist sich der kantonale Entscheid als zutreffend. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18). Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass der Versicherte in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu, war er doch nach den Akten nur gerade acht Jahre (Februar 1995 bis März 2003) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem er erst mit 57 Jahren (am 1. Februar 1995) in die Vorsorgestiftung X.________ eintrat, wobei er weder zusätzliche Versicherungsjahre einkaufte noch eine Freizügigkeitsleistung einbrachte. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen. Diese wäre ebenso wenig finanziert wie eine Altersleistung, welche sich an der bisherigen, dem Leistungsprimat unterliegenden Invalidenleistung orientieren würde.\n4.\nDa es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.\n"}