{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-03_2004-09-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=17.09.2004&to_date=06.10.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=239&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2004-B_111-2003&number_of_ranks=308", "Checksum": "93b9c7cafe3908ad6fe897de6d756232"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 111/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2004 B 111/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.09.2004 B 111/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.09.2004 B 111/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:37:46", "Checksum": "2c65770c2515c8f09e129bcbba1c091e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2004 B 111/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 111/03\nUrteil vom 22. September 2004\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann\nParteien\nW.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,\ngegen\nVorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel\nVorinstanz\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal\n(Entscheid vom 23. Juli 2003)\nSachverhalt:\nA.\nDer am 28. März 1938 geborene W.________ bezieht seit 1. November 2000 von der Vorsorgestiftung X.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 teilte ihm die Vorsorgestiftung mit, dass die Invalidenrente jährlich Fr. 30'258.- betrage und bis 31. März 2003, d.h. bis zum Erreichen des Rücktrittsalters, ausgerichtet werde. W.________ ersuchte die Vorsorgestiftung hierauf unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Invalidenrente im überobligatorischen Bereich durch eine gleichwertige Altersrente abzulösen sei, wiederholt erfolglos um Ausstellung einer Bestätigung, wonach die Invalidenrente über das Rücktrittsalter hinaus bezahlt werde.\nB.\nMit Eingabe vom 19. September 2002 liess W.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm über den 31. März 2003 hinaus eine jährliche Rente in der Höhe von Fr. 30'258.- zu bezahlen und rückständige Rentenbetreffnisse zu 5 % zu verzinsen. Eventualiter sei die Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm per 1. April 2003 ein Alterskapital von Fr. 420'050.- auszuzahlen (zuzüglich Zins von 5 % ab 1. April 2003). Mit Entscheid vom 23. Juli 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Klage ab.\nC.\nW.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm über den 31. März 2003 hinaus eine jährliche Rente von Fr. 30'258.- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und Zins zu 5 % seit 1. April 2003.\nWährend die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht\nArt. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (\nArt. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (\nBGE 118 V 100; vgl. auch\nBGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).\n1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe, sodass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.\n"}