6. 6.1 Der obsiegenden Personalvorsorge-Stiftung S.________ steht - als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Institution - nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen hier kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu ( BGE 126 V 150 Erw. 4b mit Hinweisen). 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung hingegen ist zu gewähren (Art. 152 in Verbindung mit Art.