____). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zwecks Veranlassung zusätzlicher Abklärungen betreffend Art und Zeitpunkt des Eintritts des (psychischen) Gesundheitsschadens, Kausalität mit den Rückenbeschwerden sowie Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners an die Vorinstanz (vgl. BGE 129 V 451 f. Erw. 2 mit Hinweisen) zurückzuweisen ist.