invaliditätsbegründende psychische Leiden sei lange nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingetreten; während der Beginn einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Urteil auf neun Jahre nach der Beendigung des in Frage stehenden Arbeitsverhältnisses datiert worden war, ist ein potenziell anspruchsbegründendes psychisches Leiden im hier zu beurteilenden Fall spätestens eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der vorinstanzlich als leistungspflichtig erachteten Vorsorgeeinrichtung eingetreten (Zeitpunkt der Begutachtung in der Rheumaklinik V._____