_ vom 26. Juni 1997, bestätigt im Bericht vom 28. Juli 1997) den zeitlichen Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen hat und der - infolge der aus invaliditätsfremden Gründen ausgesprochenen Kündigung und sofortigen Freistellung des Beschwerdegegners nur eintägige - Einsatz lediglich als ein auf Drängen des Arbeitgebers unternommener Arbeitsversuch zu werten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Verlust seiner Arbeitsstelle in der Firma S.________ & Cie. AG Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und damit arbeitslosenversicherungsrechtlich als vermittlungsfähig eingestuft worden ist, führt nicht zur Verneinung des zeitlichen Zusammenhangs (siehe SZS