vgl. SZS 2002 S. 267) vollständig wiedererlangt hat. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Wiederaufnahme der Arbeit als Kranführer am 12. Mai 1997 (bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bei voraussichtlich fortbestehenden Schmerzen während einiger Wochen gemäss Bericht der Dres. med. K.________ und A._____