2.2.2 hievor) untrennbare Verbindung zwischen den ab April 1997 infolge Rückenschmerzen (sowie Kopf-, Nackenbeschwerden und Schwindel) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem eine - nach Auffassung der Vorinstanz 100%ige - Invalidität bewirkenden psychischen Leiden herleiten. Auch diesbezüglich bedarf es weiterer fachärztlicher Abklärungen. 5.2.3 Sofern gestützt auf diese Sachverhaltsergänzungen ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem im April 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden und der - allenfalls zu bejahenden (vgl. Erw. 4.1 hievor) - Invalidität gegeben ist, kann auch der zeitliche Zusammenhang als erstellt gelten.