zudem wird ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen Beschwerdebild und dem Unfall vom 20. März 1997 zwar als wahrscheinlich erachtet, gleichzeitig aber festgestellt, die posttraumatische Entwicklung müsse auf psychiatrischer Basis beurteilt werden (Gutachten vom 21. Oktober 1998). Aus diesen zurückhaltenden Einschätzungen lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf eine im Sinne natürlicher Kausalität (vgl. auch Erw. 2.2.2 hievor) untrennbare Verbindung zwischen den ab April 1997 infolge Rückenschmerzen (sowie Kopf-, Nackenbeschwerden und Schwindel) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem eine - nach Auffassung der Vorinstanz