Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und später eingetretener Invalidität könnte unter diesen Umständen nur dann bejaht werden, wenn zwischen dem hauptsächlich geklagten Rückenleiden und dem (invalidisierenden) psychischen Gesundheitsschaden des Versicherten eine Wechselwirkung bestünde (vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Während sich aus den bis Oktober 1998 vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine solche ergeben, wird sie im Gutachten der Rheumaklinik durch den Hinweis auf eine teilweise "Chronifizierung" und "psychische Fixierung" der Schmerzen lediglich angedeutet;