_ diagnostizierte Lendenwirbel- und Schädelkontusion (ohne nachweisbare ossäre Läsionen) mit entsprechenden Körpersymptomen (Kopf-, Nacken und Rückenschmerzen sowie Schwindel) zurückzuführen ist, mithin nicht unmittelbar auf jene Gesundheitsschädigung, welche gemäss Vorinstanz in Form eines psychischen Leidens letztendlich zur Invalidität geführt hat. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und später eingetretener Invalidität könnte unter diesen Umständen nur dann bejaht werden, wenn zwischen dem hauptsächlich geklagten Rückenleiden und dem (invalidisierenden) psychischen Gesundheitsschaden des Versicherten eine Wechselwirkung bestünde (vgl. Erw.