Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass die noch unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf die von Dr. med. H.________ diagnostizierte Lendenwirbel- und Schädelkontusion (ohne nachweisbare ossäre Läsionen) mit entsprechenden Körpersymptomen (Kopf-, Nacken und Rückenschmerzen sowie Schwindel) zurückzuführen ist, mithin nicht unmittelbar auf jene Gesundheitsschädigung, welche gemäss Vorinstanz in Form eines psychischen Leidens letztendlich zur Invalidität geführt hat.