_ nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als auch der Versicherte selbst noch im Februar 1998 von einem ausschliesslich körperlichen Leiden und einer möglichst baldigen Reintegration in den Arbeitsprozess nach Nachlassen der Schmerzen ausging. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass die noch unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf die von Dr. med. H.__