_ vom 21. Oktober 1998 in den Akten jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlen. Insbesondere geht vor Oktober 1998 keiner der behandelnden Ärzte von einer bereits von allem Anfang an bestandenen Psychogenese der nach dem Unfall geklagten Beschwerden aus. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage vermag die gegenteilige Annahme einer durchgängig psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der Rheumaklinik V.________ nicht zu überzeugen.