Schwindel befalle ihn lediglich noch dann, wenn er "auf den Kran steige". 5.2.2 Soweit die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der von ihr als erstellt erachteten, mangels objektivierbaren körperlichen Befunden allein psychisch bedingten Invalidität und der während der Anstellung in der Firma S.________ & Cie. AG unstrittig eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass bis zum Vorliegen des Gutachtens der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 in den Akten jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlen.