5. 5.1 Die zu veranlassende Begutachtung (Erw. 4 hievor) hat sich im Falle der Anerkennung eines krankheitswertigen psychischen Leidens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch zur Frage des Zeitpunkts zu äussern, in welchem dieser Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eingetreten ist, sowie dazu, ob er im Sinne natürlicher Kausalität auf den Unfall vom 20. März 1997 zurückzuführen ist. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bieten die bestehenden Akten, einschliesslich das Gutachten der Rheumaklinik V.________, auch diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, wie aus folgenden Erwägungen erhellt.