5a); zudem fehlte es zum Verfügungszeitpunkt an nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben darüber, weshalb es dem Beschwerdegegner nicht möglich und zumutbar sein sollte, seine von orthopädischer Seite damals einhellig bejahte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten längerfristig (vgl. Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) trotz seiner psychischen Leiden zumindest teilweise erwerblich zu verwerten. Bereits aus diesen Gründen sind ergänzende (psychiatrische) Abklärungen angezeigt.