Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nicht zu begründen (vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw. 2.2; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Unklar bleibt namentlich, ob sich die festgestellten Leiden bzw. die "psychische Fixierung" des Beschwerdekomplexes zu einem diagnostisch benennbaren psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verdichtet haben oder einzig unmittelbarer Ausdruck einer psychosozialen oder soziokulturellen und damit - für sich allein betrachtet - invaliditätsfremden Belastungssituation sind ( BGE 127 V 299 Erw.