Im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999, auf welche die Vorinstanz sich massgeblich stützt, war noch keine konsequente Psychotherapie durchgeführt worden; insbesondere aber lagen weder eine klare Diagnose eines Facharztes der Psychiatrie noch fachmedizinische Angaben über die (natürlichen) Ursachen des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Damit aber fehlte es an wesentlichen Sachverhaltselementen, um - wie Vorinstanz und IV-Stelle - auf eine vollständige Invalidität aus psychischen Gründen schliessen zu können. Die vom Neurologen Dr. med. J.________ und der Neuropsychologin Frau Dr. phil. G._____