An eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei erst nach einer psychischen Stabilisierung (vorrangig mittels Psychotherapie) zu denken, und erst dann könnten "mit Hilfe des betreuenden Psychiaters" verbindliche Aussagen über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Kranführer oder in einer anderen Tätigkeit gemacht werden. 4.3.2 Im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999, auf welche die Vorinstanz sich massgeblich stützt, war noch keine konsequente Psychotherapie durchgeführt worden;