4.3 Das Bestehen einer psychisch bedingten, 100%igen Invalidität ab 1. April 1998 (nach vorausgegangener 100%iger Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres) findet in den Akten keine hinreichende Stütze. 4.3.1 Im Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 sowie im Zusatzbericht vom 17. Dezember 1998 wird festgestellt, im Zeitpunkt der konsiliarischen neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung am 1. Oktober 1998 und seither sei der Versicherte infolge massiv eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit aus klinisch-psychologischer Sicht "vorläufig" bzw. "zur Zeit" generell nicht arbeitsfähig; der Leidensdruck sei enorm und die reaktive Depression manifest.