Die Vorinstanz geht - mit der IV-Stelle - gestützt auf das als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 und den von der IV-Stelle hierzu veranlassten Zusatzbericht des Dr. med. J.________ vom 17. Dezember 1998 von einer seit 10. April 1997 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und daraus resultierender 100%iger Invalidität ab 1. April 1998 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) aus. Dabei wird angenommen, dass das invalidisierende, multiple Beschwerdebild des Versicherten - gemäss Gutachten der Rheumaklinik V.______