4. 4.1 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur späteren Invalidität (vgl. Erw. 2 hievor) stellt sich überhaupt nur dann, wenn ein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad erstellt ist (vgl. Erw. 2.1 hievor). Dabei ist mangels abweichender Bestimmungen im Reglement der Personalvorsorge-Stiftung S.________ vom Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung auszugehen. 4.2 Die Vorinstanz geht - mit der IV-Stelle - gestützt auf das als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete Gutachten der Rheumaklinik V.___