zu machen. Die Kenntnisnahme von der IV-Verfügung während der Rechtsmittelfrist und die damit offen stehende Beschwerdemöglichkeit vermag - ebenso wenig wie das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 75 Erw. 4.1) - den Mangel im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen.