An der fehlenden Verbindlichkeit des Beschlusses der IV-Organe und demzufolge freien, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkten Prüfung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität und dem Zeitpunkt des Eintritts des hierfür ursächlichen Gesundheitsschadens mit daraus resultierender Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ändert nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben des Anwalts des Versicherten vom 9. August 1999 - mithin zu Beginn der Rechtsmittelfrist - in den Besitz einer Kopie der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999 gelangt war, ohne daraufhin von dem ihr zustehenden selbstständigen Beschwerderecht Gebrauch