die unter vorangehender Erw. 2.3 in fine erwähnte Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen, nachdem sich bis zum vorinstanzlichen Klageverfahren weder die Vorsorgeeinrichtung noch die Lebensversicherungsgesellschaft P.________ zum materiellrechtlichen Bestand des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente sowie zur diesbezüglichen Bindungswirkung des IV-Entscheids geäussert haben. 3.2 An der fehlenden Verbindlichkeit des Beschlusses der IV-Organe und demzufolge freien, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkten Prüfung