_, welche mit der Beschwerdeführerin einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist die IV-Verfügung zwar zugestellt worden; auch die Versicherungsgesellschaft ist indessen im IV-Vorbescheidverfahren nicht formell zur Stellungnahme eingeladen worden. Nach der in BGE 129 V 73 ff. dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2.3 hievor) entfaltet der IV-Entscheid daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen - aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den daraus fliessenden Mitwirkungsrechten - keine Bindungswirkung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; die unter vorangehender Erw.