3. 3.1 Hinsichtlich der - von der Beschwerdeführerin bestrittenen - Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung des Invaliditätsgrades und insbesondere des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Personalvorsorge-Stiftung S._________ weder in das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen noch ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Juli 1999 eröffnet worden ist. Der Lebensversicherungsgesellschaft P.________, welche mit der Beschwerdeführerin einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist die IV-Verfügung zwar zugestellt worden;