52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird ( BGE 129 V 73 ff.). Lediglich dann, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält, ja sich darauf abstützt, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (ausführlich dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004 [B 63/03], Erw.