vgl. auch SZS 2003 S. 45, S. 438). Im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem entschieden, dass die dadurch bewirkte Leistungseinbusse des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung treten und vom Arbeitgeber bemerkt werden muss. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SZS 2003 S. 434).