2.2 2.2.1 Bezüglich der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges ist zu präzisieren, dass eine solche praxisgemäss nicht bereits dann angenommen werden darf, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. AS 2003 S. 3859 ff.)