2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht zudem die Rechtsprechung zum Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. SZS 2003 S. 521) und nachfolgender Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.