2. 2.1 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, hängt die - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestrittene - grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich hier zu beurteilenden Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge davon ab, ob der Beschwerdegegner zu mindestens 50 % invalid ist und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in den Zeitraum von Juli 1996 bis Ende Juli 1997 fällt, in welchem er - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bei der Personalvorsorge-Stiftung S.________ versichert war (vgl. Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw.