1. Die Streitigkeit betreffend den Anspruch des Beschwerdegegners auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).