Dieses sistierte das Verfahren bis zum damals noch hängigen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Leistungen der Unfallversicherung, hob die Sistierung jedoch mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2002 in dem Sinne auf, dass über den Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen Minimalleistungen der beruflichen Vorsorge ein Teilentscheid gefällt werde; hinsichtlich der weitergehenden reglementarischen Leistungen der Personalvorsorgeeinrichtung bleibe das Verfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Unfallversicherung sistiert.