ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses sistierte das Verfahren bis zum damals noch hängigen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Leistungen der Unfallversicherung, hob die Sistierung jedoch mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2002 in dem Sinne auf, dass über den Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen Minimalleistungen der beruflichen Vorsorge ein Teilentscheid gefällt werde;