Am 12. Mai 1997 nahm M.________ die Arbeit wieder auf, erhielt jedoch gleichentags die Kündigung per 30. Juni 1997 "infolge Mitarbeiterabbau" und wurde bis zur Auflösung der Arbeitsverhältnisses freigestellt. In der Folge meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und blieb - abgesehen von einem vom 1. bis 17. Oktober 1997 dauernden Einsatz in der Firma Y.________ - stellenlos. A.b Nach weiteren Konsultationen des Hausarztes liess M.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Juni 1997 unter Hinweis auf erneut starke Rückenbeschwerden einen Rückfall zum Unfall vom 20. März 1997 melden. Gestützt auf die Berichte der Dres.