{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-02_2004-06-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2004&to_date=14.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2004-B_111-2002&number_of_ranks=40", "Checksum": "7649ee0a0df0e4b2975b5512254c6f4f"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 111/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.06.2004 B 111/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:56:36", "Checksum": "ff87b39475e223a43892aee0d7e51eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\n5.2.3 Sofern gestützt auf diese Sachverhaltsergänzungen ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem im April 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden und der - allenfalls zu bejahenden (vgl. Erw. 4.1 hievor) - Invalidität gegeben ist, kann auch der zeitliche Zusammenhang als erstellt gelten. Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Berichte der Dres. med. R.________ und N.________ vom 26. November 1997 (volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten), des Dr. med. H.________ vom 27. Februar 1998 (100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und 100%ige Einsatzfähigkeit für leichtere körperliche Tätigkeiten), des Dr. med. R.________ vom 20. Januar 1998 (Empfehlung einer möglichst baldigen Wiederaufnahme der gewohnten Arbeit als Kranführer im Umfang eines grösseren Teilpensums) ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner sein bisheriges funktionelles Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit nach dem Unfall nie mehr über längere Zeit (ca. drei Monate; vgl. SZS 2002 S. 267) vollständig wiedererlangt hat. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Wiederaufnahme der Arbeit als Kranführer am 12. Mai 1997 (bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bei voraussichtlich fortbestehenden Schmerzen während einiger Wochen gemäss Bericht der Dres. med. K.________ und A.________ vom 26. Juni 1997, bestätigt im Bericht vom 28. Juli 1997) den zeitlichen Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen hat und der - infolge der aus invaliditätsfremden Gründen ausgesprochenen Kündigung und sofortigen Freistellung des Beschwerdegegners nur eintägige - Einsatz lediglich als ein auf Drängen des Arbeitgebers unternommener Arbeitsversuch zu werten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Verlust seiner Arbeitsstelle in der Firma S.________ & Cie. AG Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und damit arbeitslosenversicherungsrechtlich als vermittlungsfähig eingestuft worden ist, führt nicht zur Verneinung des zeitlichen Zusammenhangs (siehe SZS 2002 S. 271 Erw. 4b, 1997 S. 541 Erw. 5b/bb; vgl. auch SZS 2003 S. 44). Im Unterschied zum Urteil B. vom 16. November 2001 [B 39/01] Erw. 3b kann der zeitliche - ebenso wie der sachliche - Konnex schliesslich auch nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, das allenfalls (Erw. 4 hievor) invaliditätsbegründende psychische Leiden sei lange nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingetreten; während der Beginn einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Urteil auf neun Jahre nach der Beendigung des in Frage stehenden Arbeitsverhältnisses datiert worden war, ist ein potenziell anspruchsbegründendes psychisches Leiden im hier zu beurteilenden Fall spätestens eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der vorinstanzlich als leistungspflichtig erachteten Vorsorgeeinrichtung eingetreten (Zeitpunkt der Begutachtung in der Rheumaklinik V.________).\n5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zwecks Veranlassung zusätzlicher Abklärungen betreffend Art und Zeitpunkt des Eintritts des (psychischen) Gesundheitsschadens, Kausalität mit den Rückenbeschwerden sowie Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners an die Vorinstanz (vgl.\nBGE 129 V 451 f. Erw. 2 mit Hinweisen) zurückzuweisen ist.\n6.\n6.1 Der obsiegenden Personalvorsorge-Stiftung S.________ steht - als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Institution - nach ständiger Praxis zu\nArt. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen hier kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu (\nBGE 126 V 150 Erw. 4b mit Hinweisen).\n6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss\nArt. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung hingegen ist zu gewähren (Art. 152 in Verbindung mit\nArt. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf\nArt. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage vom 22. März 2000 neu entscheide.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 14. Juni 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}