{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-02_2004-06-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2004&to_date=14.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2004-B_111-2002&number_of_ranks=40", "Checksum": "7649ee0a0df0e4b2975b5512254c6f4f"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 111/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.06.2004 B 111/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:56:36", "Checksum": "ff87b39475e223a43892aee0d7e51eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.2\n5.2.1 Unstrittig führten nach dem Unfall vom 20. März 1997 aufgetretene Kopfschmerzen mit Schwindelgefühlen sowie Nacken- und Rückenbeschwerden spätestens ab 10. April 1997 - mithin noch während des Arbeitsverhältnisses mit der S._________ & Cie. AG - zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bei diagnostizierter Lendenwirbel- und Schädelkontusion (Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 1. Mai 1997). Zumindest die Rückenbeschwerden hielten in der Folge an, woran die am 22. Juli und am 26. November 1997 im Spital X.________ durchgeführten interspinalen Infiltrationen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) nichts zu ändern vermochten. Bezüglich der Kopf- und Nackenbeschwerden gab der Versicherte im Februar 1998 gegenüber der SUVA an, diese seien zwischenzeitlich verschwunden (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Februar 1998); Schwindel befalle ihn lediglich noch dann, wenn er \"auf den Kran steige\".\n5.2.2 Soweit die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der von ihr als erstellt erachteten, mangels objektivierbaren körperlichen Befunden allein psychisch bedingten Invalidität und der während der Anstellung in der Firma S.________ & Cie. AG unstrittig eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass bis zum Vorliegen des Gutachtens der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 in den Akten jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlen. Insbesondere geht vor Oktober 1998 keiner der behandelnden Ärzte von einer bereits von allem Anfang an bestandenen Psychogenese der nach dem Unfall geklagten Beschwerden aus. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage vermag die gegenteilige Annahme einer durchgängig psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der Rheumaklinik V.________ nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als auch der Versicherte selbst noch im Februar 1998 von einem ausschliesslich körperlichen Leiden und einer möglichst baldigen Reintegration in den Arbeitsprozess nach Nachlassen der Schmerzen ausging. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass die noch unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf die von Dr. med. H.________ diagnostizierte Lendenwirbel- und Schädelkontusion (ohne nachweisbare ossäre Läsionen) mit entsprechenden Körpersymptomen (Kopf-, Nacken und Rückenschmerzen sowie Schwindel) zurückzuführen ist, mithin nicht unmittelbar auf jene Gesundheitsschädigung, welche gemäss Vorinstanz in Form eines psychischen Leidens letztendlich zur Invalidität geführt hat. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und später eingetretener Invalidität könnte unter diesen Umständen nur dann bejaht werden, wenn zwischen dem hauptsächlich geklagten Rückenleiden und dem (invalidisierenden) psychischen Gesundheitsschaden des Versicherten eine Wechselwirkung bestünde (vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Während sich aus den bis Oktober 1998 vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine solche ergeben, wird sie im Gutachten der Rheumaklinik durch den Hinweis auf eine teilweise \"Chronifizierung\" und \"psychische Fixierung\" der Schmerzen lediglich angedeutet; zudem wird ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen Beschwerdebild und dem Unfall vom 20. März 1997 zwar als wahrscheinlich erachtet, gleichzeitig aber festgestellt, die posttraumatische Entwicklung müsse auf psychiatrischer Basis beurteilt werden (Gutachten vom 21. Oktober 1998). Aus diesen zurückhaltenden Einschätzungen lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf eine im Sinne natürlicher Kausalität (vgl. auch Erw. 2.2.2 hievor) untrennbare Verbindung zwischen den ab April 1997 infolge Rückenschmerzen (sowie Kopf-, Nackenbeschwerden und Schwindel) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem eine - nach Auffassung der Vorinstanz 100%ige - Invalidität bewirkenden psychischen Leiden herleiten. Auch diesbezüglich bedarf es weiterer fachärztlicher Abklärungen."}