{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-02_2004-06-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2004&to_date=14.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2004-B_111-2002&number_of_ranks=40", "Checksum": "7649ee0a0df0e4b2975b5512254c6f4f"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 111/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.06.2004 B 111/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:56:36", "Checksum": "ff87b39475e223a43892aee0d7e51eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur späteren Invalidität (vgl. Erw. 2 hievor) stellt sich überhaupt nur dann, wenn ein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad erstellt ist (vgl. Erw. 2.1 hievor). Dabei ist mangels abweichender Bestimmungen im Reglement der Personalvorsorge-Stiftung S.________ vom Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung auszugehen.\n4.2 Die Vorinstanz geht - mit der IV-Stelle - gestützt auf das als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 und den von der IV-Stelle hierzu veranlassten Zusatzbericht des Dr. med. J.________ vom 17. Dezember 1998 von einer seit 10. April 1997 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und daraus resultierender 100%iger Invalidität ab 1. April 1998 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) aus. Dabei wird angenommen, dass das invalidisierende, multiple Beschwerdebild des Versicherten - gemäss Gutachten der Rheumaklinik V.________ seit April 1997 bestehende Kopfschmerzen mit Schwindel und im Vordergrund stehende Rückenbeschwerden sowie aktuell subjektiv deutliche Höreinbussen, linksbetontes Summen in den Ohren, erhöhte Lärmempfindlichkeit, öfters plötzlich aufsteigendes fieberartiges Hitzegefühl, stark erhöhte Nervosität, abnorme Müdigkeit, gelegentlich schmerzbedingte Schlafstörungen, hohe Wetterfühligkeit, häufige Vergesslichkeit, massiver Initiativverlust und deutlicher sozialer Rückzug - von Anfang an psychischer Genese war.\n4.3 Das Bestehen einer psychisch bedingten, 100%igen Invalidität ab 1. April 1998 (nach vorausgegangener 100%iger Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres) findet in den Akten keine hinreichende Stütze.\n4.3.1 Im Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 sowie im Zusatzbericht vom 17. Dezember 1998 wird festgestellt, im Zeitpunkt der konsiliarischen neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung am 1. Oktober 1998 und seither sei der Versicherte infolge massiv eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit aus klinisch-psychologischer Sicht \"vorläufig\" bzw. \"zur Zeit\" generell nicht arbeitsfähig; der Leidensdruck sei enorm und die reaktive Depression manifest. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdegegner angegebenen Beschwerden zwischenzeitlich chronifiziert und teilweise psychisch fixiert haben. An eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei erst nach einer psychischen Stabilisierung (vorrangig mittels Psychotherapie) zu denken, und erst dann könnten \"mit Hilfe des betreuenden Psychiaters\" verbindliche Aussagen über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Kranführer oder in einer anderen Tätigkeit gemacht werden.\n4.3.2 Im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999, auf welche die Vorinstanz sich massgeblich stützt, war noch keine konsequente Psychotherapie durchgeführt worden; insbesondere aber lagen weder eine klare Diagnose eines Facharztes der Psychiatrie noch fachmedizinische Angaben über die (natürlichen) Ursachen des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Damit aber fehlte es an wesentlichen Sachverhaltselementen, um - wie Vorinstanz und IV-Stelle - auf eine vollständige Invalidität aus psychischen Gründen schliessen zu können. Die vom Neurologen Dr. med. J.________ und der Neuropsychologin Frau Dr. phil. G.________ - mithin keiner Fachärztin der Psychiatrie/Psychotherapie - im Gutachten vom 21. Oktober 1998 als Ursache der \"vorläufig\" 100%igen Arbeitsunfähigkeit angegebene \"massiv eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit\" und der Hinweis auf den \"enormen Leidensdruck\", die massive Beeinträchtigung der Lebensqualität, die dysphorische Stimmungslage mit \"wahrscheinlich reaktiver Depression\" sowie eine affektive Labilität allein vermögen - aus rechtlicher Sicht - die Annahme einer psychisch bedingten vollen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von\nArt. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nicht zu begründen (vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw. 2.2;\nBGE 127 V 298 Erw. 4c). Unklar bleibt namentlich, ob sich die festgestellten Leiden bzw. die \"psychische Fixierung\" des Beschwerdekomplexes zu einem diagnostisch benennbaren psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verdichtet haben oder einzig unmittelbarer Ausdruck einer psychosozialen oder soziokulturellen und damit - für sich allein betrachtet - invaliditätsfremden Belastungssituation sind (\nBGE 127 V 299 Erw. 5a); zudem fehlte es zum Verfügungszeitpunkt an nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben darüber, weshalb es dem Beschwerdegegner nicht möglich und zumutbar sein sollte, seine von orthopädischer Seite damals einhellig bejahte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten längerfristig (vgl.\nArt. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) trotz seiner psychischen Leiden zumindest teilweise erwerblich zu verwerten. Bereits aus diesen Gründen sind ergänzende (psychiatrische) Abklärungen angezeigt.\n5.\n5.1 Die zu veranlassende Begutachtung (Erw. 4 hievor) hat sich im Falle der Anerkennung eines krankheitswertigen psychischen Leidens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch zur Frage des Zeitpunkts zu äussern, in welchem dieser Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eingetreten ist, sowie dazu, ob er im Sinne natürlicher Kausalität auf den Unfall vom 20. März 1997 zurückzuführen ist. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bieten die bestehenden Akten, einschliesslich das Gutachten der Rheumaklinik V.________, auch diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, wie aus folgenden Erwägungen erhellt.\n"}