{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-02_2004-06-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2004&to_date=14.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2004-B_111-2002&number_of_ranks=40", "Checksum": "7649ee0a0df0e4b2975b5512254c6f4f"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 111/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.06.2004 B 111/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:56:36", "Checksum": "ff87b39475e223a43892aee0d7e51eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Hinsichtlich der - von der Beschwerdeführerin bestrittenen - Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung des Invaliditätsgrades und insbesondere des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Personalvorsorge-Stiftung S._________ weder in das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen noch ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Juli 1999 eröffnet worden ist. Der Lebensversicherungsgesellschaft P.________, welche mit der Beschwerdeführerin einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist die IV-Verfügung zwar zugestellt worden; auch die Versicherungsgesellschaft ist indessen im IV-Vorbescheidverfahren nicht formell zur Stellungnahme eingeladen worden. Nach der in\nBGE 129 V 73 ff. dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2.3 hievor) entfaltet der IV-Entscheid daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen - aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den daraus fliessenden Mitwirkungsrechten - keine Bindungswirkung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; die unter vorangehender Erw. 2.3 in fine erwähnte Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen, nachdem sich bis zum vorinstanzlichen Klageverfahren weder die Vorsorgeeinrichtung noch die Lebensversicherungsgesellschaft P.________ zum materiellrechtlichen Bestand des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente sowie zur diesbezüglichen Bindungswirkung des IV-Entscheids geäussert haben.\n3.2 An der fehlenden Verbindlichkeit des Beschlusses der IV-Organe und demzufolge freien, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkten Prüfung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität und dem Zeitpunkt des Eintritts des hierfür ursächlichen Gesundheitsschadens mit daraus resultierender Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ändert nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben des Anwalts des Versicherten vom 9. August 1999 - mithin zu Beginn der Rechtsmittelfrist - in den Besitz einer Kopie der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999 gelangt war, ohne daraufhin von dem ihr zustehenden selbstständigen Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die Kenntnisnahme von der IV-Verfügung während der Rechtsmittelfrist und die damit offen stehende Beschwerdemöglichkeit vermag - ebenso wenig wie das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv gemäss Rechtsprechung (vgl.\nBGE 129 V 75 Erw. 4.1) - den Mangel im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen.\n"}