{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-02_2004-06-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2004&to_date=14.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2004-B_111-2002&number_of_ranks=40", "Checksum": "7649ee0a0df0e4b2975b5512254c6f4f"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 111/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.06.2004 B 111/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.06.2004 B 111/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:56:36", "Checksum": "ff87b39475e223a43892aee0d7e51eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.06.2004 B 111/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.2\n2.2.1 Bezüglich der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges ist zu präzisieren, dass eine solche praxisgemäss nicht bereits dann angenommen werden darf, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von\nArt. 88a Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. AS 2003 S. 3859 ff.) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; siehe auch SZS 2003 S. 509).\n2.2.2 Mit Blick auf invalidisierende psychische Gesundheitsschäden fehlt es am erforderlichen sachlichen Konnex, wenn die während eines Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens erfolgte, die spätere Invalidität hingegen Folge eines psychischen Leidens war und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Wechselwirkung der beiden Erkrankungen ergeben (SZS 2003 S. 361; vgl. auch SZS 2003 S. 45, S. 438). Im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem entschieden, dass die dadurch bewirkte Leistungseinbusse des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung treten und vom Arbeitgeber bemerkt werden muss. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SZS 2003 S. 434).\nNicht erforderlich ist, dass zwischen dem infolge Krankheit oder Unfall eingetretenen (psychischen und/oder körperlichen) Gesundheitsschaden, welcher während eines bestimmten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt und der späteren (invalidisierenden) Verschlimmerung des Leidens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 f. Erw. 5b).\n2.2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) - ausgewiesen sein. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b und 5b [Auszug in: TrEx 2002, S. 295 f.]; vgl. auch SZS 2003, S. 438 und S. 504).\n2.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (\nArt. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit;\nArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit\nArt. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, sofern sie vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen und soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (\nBGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23 Erw. 2.1). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (\nArt. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (\nArt. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (\nBGE 129 V 73 ff.). Lediglich dann, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält, ja sich darauf abstützt, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den\nArt. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (ausführlich dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004 [B 63/03], Erw. 3.1, mit Hinweisen).\n"}