Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon beim Stellenantritt als Verkäufer für die Firma X.________ latent arbeitsunfähig gewesen ist, und er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, (noch) nicht bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen ist, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen dieser Pensionskasse hat. Ob der Beschwerdeführer bei Stellenantritt sogar zu mindestens zwei Dritteln invalid gewesen ist und deshalb gar nicht obligatorisch bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen sein konnte ( Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit.