Dass sich die latent vorbestehende Arbeitsunfähigkeit erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf November 1995, d.h. auf den Zeitpunkt der Kündigung durch die Firma X.________, angesetzt hat, da vorher keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung der latenten Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon beim Stellenantritt als Verkäufer für die Firma X._______