Daran ändert auch die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass vor dem Stellenantritt in der Firma X.________ eine vollständige und nachher bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da dies auf eine unzulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft. Bei der vorliegenden Sachlage erweisen sich weitere Abklärungen als nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Dass sich die latent vorbestehende Arbeitsunfähigkeit erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.