Es liegt auch keine Verschlimmerung des angeborenen Gesundheitsschadens während der gut viermonatigen Tätigkeit für die Firma X.________ (oder innert eines Monates nach deren Ende; Art. 10 Abs. 3 BVG) vor, da die in den Akten liegenden Arztberichte nicht den geringsten entsprechenden Hinweis enthalten. Vielmehr führen sowohl Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 1996 wie auch der Psychiater Dr. med. R.________ im Bericht vom 15. Oktober 1996 die gesundheitlichen Probleme auf die angeborene Hypothyreose zurück. Daran ändert auch die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass vor dem Stellenantritt in der Firma X.______