_ neu entstandenen Ursache. Es ist deshalb - zusammen mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen seiner angeborenen Krankheit während seiner ganzen Erwerbszeit latent arbeitsunfähig gewesen ist und sich diese Arbeitsunfähigkeit - aus was für Gründen auch immer - erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat. Es liegt auch keine Verschlimmerung des angeborenen Gesundheitsschadens während der gut viermonatigen Tätigkeit für die Firma X.________ (oder innert eines Monates nach deren Ende; Art. 10 Abs. 3 BVG) vor, da die in den Akten liegenden Arztberichte nicht den geringsten entsprechenden Hinweis enthalten.